Rentenversicherung muss unvermeidbare Zwischenzeiten anerkennen
Häufig gibt es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa dem Ende der Schule und dem Beginn der Ausbildung oder des Studiums so genannte ‚"unvermeidbare Zwischenzeiten“, die von der Rentenversicherung als Anrechnungs-Ausbildungszeiten angerechnet werden. Sie betragen maximal vier Monate, können aber auch im Einzelfall eine längere Zeit angerechnet werden. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Abiturientin, die ein Praktikum absolvieren musste,
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