Pfändung von Lebens- und Rentenversicherungen

Lebensversicherungen sind nicht automatisch pfändungssicher, sondern müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, um im Falle einer drohenden Pfändung von dieser unberührt zu bleiben. Grundsätzlich nicht vor Pfändung geschützt ist eine Lebensversicherung, die eine Kapitalzahlung vorsieht und auch eine Rentenversicherung, bei derm man zwischen Kapital- und Rentenzahlung wählen kann.

Wenn eine private Lebens- oder Rentenversicherung jedoch vorsieht, dass die Versicherungsleistung frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (oder bei eintretender Berufsunfähigkeit) und dann lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen erbracht wird, dann dürfen diese nicht gepfändet werden. Versicherungen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können allerdings nachträglich so abgeändert werden, dass sie doch noch unter diese Regelung fallen. Dazu müssen die entsprechenden Änderungen wie die Umstellung von einer Kapitalzahlung auf lebenslange Rentenzahlungen und die früheste Inanspruchnahme der Leistung nach dem 60. Lebensjahr bzw. dem Eintritt einer eventuellen Berufsunfähigkeit mit der Versicherungsgesellschaft vereinbart und schriftlich festgehalten werden. Sobald dies erfolgt ist, ist diese Versicherung auch pfändungssicher.