Berufsunfähigkeit: Anspruch nur bei konkreter Gefahr
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat entschieden, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nur dann zahlen muss, wenn dem Versicherten nicht zugemutet werden kann, dass er seinen Beruf weiterhin ausübt. Es muss eine konkrete Gefahr für die Gesundheit bestehen (Az.: 5 U 8/10-1). Im vorliegenden Fall musste sich ein Schweißer einer Thrombosebehandlung unterziehen. Seitdem musste er das Blutgerinnungsmittel Marcumar einnehmen, welches das Blutungsrisiko
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