Urteil: AGB sind verbindlich, Werbesprüche nicht

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München müssen Verbraucher vor dem Abschluss eines Vertrages immer auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lesen, denn nur die sind rechtlich bindend (Az.: 261 C 25225/10). Oft werden hier im Kleingedruckten Werbeangebote widerrufen oder eingeschränkt, doch diese sind nicht bindend, sondern werden von den AGB aufgehoben.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die Anfang 2009 ihre Krankenkasse gewechselt hatte. Sie entschied sich für eine Kasse, die in ihrem Prospekt mit einer Beitragsrückerstattung geworben hatte. In der Broschüre stand wörtlich “Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr”. Nach einem Jahr wollte die Frau die Beitragsrückerstattung von der Kasse einfordern, da sie im Vorjahr keine Leistungen in Anspruch genommen hatte. Als die Versicherung eine Rückzahlung verweigerte, reichte die Frau Klage ein.

Diese Klage wies das Gericht Anfang Februar ab. Begründung: Nur aus der Werbebroschüre ergebe sich noch kein Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung. In den AGB und in den Vertragsbedingungen stünde eindeutig, dass die Versicherung das Recht habe, jedes Jahr aufs Neue die Beitragsrückerstattung festzulegen. Dies sei aus den Unterlagen ersichtlich und die Lektüre der AGB sei für die Verbraucher durchaus “zumutbar”, so das Gericht. Da hier vorherige Werbeversprechen konkretisiert und damit auch eingeschränkt werden können, raten Experten dazu, vor jedem Vertragsabschluss sorgfältig die AGB durchzulesen.