Versicherungen für Schulanfänger?

Wenn die Sommerferien enden, beginnt für viele ABC-Schützen mit dem Schulanfang der “Ernst des Lebens”. Viele Versicherungen wollen die Sorge der Eltern dazu nutzen, ihnen verschiedene Produkte zu verkaufen, doch nicht alle Versicherungen sind nötig. Der Bund der Versicherten (BdV) rät Eltern jedoch, sich auf die wichtigen Versicherungen zu konzentrieren und keine unnötigen Versicherungen in die Schultüte zu packen.

Sinnvoll ist z.B. eine private Unfallversicherung für Kinder, mit der sie rund um die Uhr, also auch in ihrer Freizeit, abgesichert sind. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert nämlich nur den Schulweg und die Zeit in der Schule ab. Allerdings warnt BdV-Vorstandsvorsitzender Hartmuth Wrocklage vor Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr. Bei diesen Policen erhalten die Eltern am Ende nämlich nur die – schlecht verzinsten – Sparanteile zurück, die zusätzlich zu den Versicherungsbeiträgen eingezahlt wurden. Wer seine Kinder nicht nur gegen Unfälle, sondern auch gegen Invalidität durch Krankheit absichern möchte, kann dies mit einer Kinderinvaliditätsversicherung tun.

Was viele Eltern nicht wissen: Schulanfänger, die einen Verkehrsunfall verursachen, können für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden, weil sie bis zu ihrem vollendeten 7. Lebensjahr (im Straßenverkehr: bis zum 10. Lebensjahr) nicht deliktfähig sind. Sollte der Unfallgegner an die Eltern Forderungen stellen, empfiehlt Wrocklage den Eltern, ihre private Haftpflichtversicherung einzuschalten. Diese übernimmt die Prüfung der Haftungsfrage und kümmert sich auch darum, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Eltern, die verhindern möchten, dass der Geschädigte in einem solchen Fall die Kosten des Schadens selbst tragen muss, können bei ihrer privaten Haftpflichtversicherung darauf achten, dass diese auch für Schäden aufkommt, die durch deliktunfähige Kinder verursacht werden. In der Regel können bestehende Policen – gegen Aufpreis – um diese Leistung erweitert werden. Allerdings ist dieser Schutz laut Wrocklage auch auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt.