Geld zurück bei Teilzahlungszuschlag
Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass Verbraucher bei monatlicher oder quartalsweiser Zahlung ihrer Versicherungsbeiträge in den allermeisten Fällen Geld von ihrer Versicherung zurückverlangen können. Wie aus einem Urteil des Landgerichts Bamberg (Az.: 2 O 764/04) von 2006 hervorgeht, müssen Versicherungen den „echten“ Preis der Teilzahlungszuschläge als effektiven Jahreszins angeben. Das ist tatsächlich jedoch so gut wie nie der Fall.
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