Zusatzbeiträge auch für Sozialhilfeempfänger

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt müssen auch Sozialhilfeempfänger den von der gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag bezahlen (Az.: L 1 KR 24/11).

Im konkreten Fall hatte ein Sozialhilfeempfänger aus Hessen gegen seine Krankenkasse Klage erhoben und begründete dies damit, dass der von seiner Kasse erhobene Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro monatlich für ihn eine zu große finanzielle Belastung darstelle. Weil er krank und arbeitsunfähig sei und von Sozialhilfe lebe, könne er den Betrag nicht aufbringen, argumentierte er.

Diese Ansicht teilte das Gericht jedoch nicht. Auch Menschen mit geringem Einkommen sei der Zusatzbeitrag zumutbar. Wer den Betrag nicht zahlen könne oder wolle, habe die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln und sich für eine Versicherung zu entscheiden, die keinen Zusatzbeitrag erhebt, so die Richter. Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung hat nach der Einführung eines Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht, von dem es Gebrauch machen kann. Wegen des Sonderkündigungsrechts verstößt ein Zusatzbeitrag nicht gegen das Grundgesetz. Verfassungswidrig ist die Zahlung der Zusatzbeiträge nur dann, wenn die Krankenkasse ihre Mitglieder nicht auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam gemacht hat.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass sich Sozialhilfeempfänger unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für den Zusatzbeitrag erstatten lassen können.