BGH sieht Fettbrand nicht zwangsläufig als grobe Fahrlässigkeit

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ist es nicht zwangsläufig grob fahrlässig, wenn ein Versicherter einen Top mit erhitztem Fett nicht ununterbrochen beaufsichtigt und dann nicht erkennt, wenn dieser einen Brand auslöst (Az.: VI ZR 196/10). In manchen Fällen kann es sich auch um ein sogenanntes Augenblicksversagen handeln. Dann hat die Versicherung keinerlei Regressansprüche.

Im konkreten Fall hatte eine Gebäudeversicherung gegen einen Mieter geklagt, der in einem Kochtopf Fett erhitzt hatte und dann das Zimmer verließ, um das Fernsehgerät einzuschalten. Weil der Mieter durch das Programm abgelenkt wurde, kehrte er nicht wie geplant sofort in die Küche zurück. So merkte er nicht, dass das überhitzte Fett Feuer fing. Das Feuer weitete sich zu einem Brand aus, der das gesamte Haus erfasste und einen Schaden von 150.000 Euro verursachte.

Der BGH sah in dem Verhalten des Mieters keine grobe Fahrlässigkeit, sondern bewertete es als Augenblicksversagen. Hätte der Mieter allerdings unter Alkoholeinfluss gestanden, wäre der Fall anders zu beurteilen gewesen, so die Karlsruher Richter. Die Versicherung konnte jedoch eine Alkoholisierung des Mieters nicht nachweisen.