BGH: Keine Unfallversicherung bei Sonnenstich
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind Unfälle, die infolge eines Sonnenstichs geschehen, nicht von der Unfallversicherung abgedeckt, da ein Sonnenstich als Geistes- oder Bewusstseinsstörung zu deklarieren sei, in deren Folge der Unfallschutz laut AGB nicht gegeben ist (Az.: IV ZR 219/07). Im konkreten Fall klagte eine Frau gegen die Unfallversicherung, weil die sich weigerte, für die Kosten für einen Unfall
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