Versicherungsschutz auf der betrieblichen Karnevalsfeier
Arbeitnehmer, die an einer betrieblichen Karnevalsfeier teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Feier muss von der Geschäftsführung organisiert, gefördert oder nachweislich gebilligt worden sein und auf der Veranstaltung muss mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung anwesend sein. Grundsätzlich sind nur betrieblich organisierte oder geförderte Gemeinschaftsveranstaltungen für alle versichert, d.h. die Feier muss für
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