Leiharbeit: Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten
Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München können Leiharbeitnehmer bei ihrer Steuererklärung in der Regel einen Mehraufwand für die Verpflegung geltend machen (Az.: VI R 35/08). Die Richter erklärten, dass der Verpflegungs-Mehraufwand in diesen Fällen als Werbungskosten abgezogen werden können. Sie begründeten die Entscheidung damit, dass Leiharbeiter „typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte“ verfügen. Das ist
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