Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Laut einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Steurgesetzes und können demnach auch nicht steuermindernd geltend gemacht werden (Az.: 3 K 1841/06). Das Gericht erklärte, dass außergewöhnliche Belastungen zwangsläufige Mehrausgaben sind. Da eine Adoption aber freiwillig sei, seien die Kosten hierfür eben nicht zwangsläufig, sondern würden freiwillig in Kauf genommen werden. Im konkreten Fall
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