Schlüssel in Jackentasche – Versicherung muss nicht zahlen
Laut Urteil des Oberlandesgerichtes Rostock (Az.: 6 U 212/03) muss eine Versicherung nicht für ein gestohlendes Auto zahlen, wenn der Versicherungsmehmer den Schlüssel in einer unaufbesichtigen Jacke deponiert hat und diese dann samt Auto dann entwendet wird. Im aktuellen Fall ging es um einen Mann ein der in einer Disko seine Jacke ausgezogen und seiner Meinung nach versteckt abgelegt hat,
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