Kfz-Haftpflicht nur bei „typischer Fahrzeugnutzung“
Nach einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern muss die Kfz-Haftpflichtversicherung nur für Schäden aufkommen, die bei „typischer Fahrzeugnutzung“ entstehen (Az. 1 S 16/08). Schäden, die in Situationen entstehen, bei denen die Fahrzeugnutzung eine unwesentliche Rolle spielt, sind von der – sofern vorhanden – privaten Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Auto in ein
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