Unfallversicherung bei längeren Dienstreisen

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht grundsätzlich auf den Wegen zu und von der Arbeit und endet an der Wohnungs-/ Haustüre des Versicherten. Auch auf einer Dienstreise besteht der Versicherungsschutz. Für die Versicherungen ist aber nicht zwangsläufig jeder Zeitraum, der dienstlich an einem anderen Ort verbracht wird, eine Dienstreise, wie sich in dem Fall eines Bauingenieurs gezeigt hat.

Der Mann wurde für einen längeren Zeitraum auf einer Baustelle eingesetzt und bekam hierfür montags bis freitags ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt. Eines Abends ging der Ingenieur nach Feierabend in einem nahe gelegenen Restaurant zu Abend essen und von dort auf direktem Weg zurück ins Hotel, wo er auf der Treppe stürzte und sich schwere Kopfverletzungen zuzog.

Der Antrag des Mannes, diesen Sturz als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung zu betrachten, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Begründung: Der Bauleiter habe sich nicht auf einer Dienstreise, sondern in seiner Unterkunft befunden, außerdem könne man bei diesem langen Zeitraum nicht mehr von einer Dienstreise sprechen. Der Mann ging vor Gericht und durchlief mehrere Instanzen. Schließlich landete der Fall vor dem Bundessozialgericht (Az. B 2 U 39/06 R). Die Richter schlossen sich der Argumentation des Klägers an, der betonte, dass es sich sehr wohl um eine Dienstreise handele, da er im Hotel kein festes Zimmer zugewiesen bekommen hatte und teilweise auch in anderen Hotels untergebracht wurde. Jeden Freitag musste er zudem sein Hotelzimmer komplett räumen und von einem privaten oder häuslichen Wirkungskreis, wie er bei einer Unterkunft zu erwarten ist, könne nicht die Rede sein. Das Bundessozialgericht folgte diesen Ausführungen, betonte aber die Wichtigkeit, aus versicherungstechnischen Gründen zwischen Unterkunft und Dienstreise zu unterscheiden.