Hausratversicherung muss auch bei vorübergehender Auslagerung haften

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm aus dem letzten Jahr, die jetzt veröffentlicht wurde, sind während eines Umzugs auch die Gegenstände von der Hausratversicherung geschützt, die vorübergehend ausgelagert wurden (Az.: 20 U 54/07).

Im konkreten Fall hatte der Kläger während seines Umzugs verschiedene Hausratgegenstände auf seinem Betriebsgelände gelagert, von wo sie ihm gestohlen wurden. Die Hausratversicherung wollte den Schaden jedoch nicht ersetzen, da die Versicherung für die alte Wohnung abgeschlossen wurde. Dem widersprach das Gericht und korrigierte damit das vorherige Urteil des Landgerichts Dortmund. Nach Ansicht der Richter kann der Kläger für Gegenstände, die vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung gelagert werden, die so genannte ‚"Außenversicherung" geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Außenlagerung tatsächlich nur vorübergehend ist, d.h. die Gegenstände müssen mit der höchsten Wahrscheinlichkeit wieder an den Versicherungsort zurückgebracht werden. Der Versicherungsschutz besteht nicht bei einer dauerhaften Entfernung der Gegenstände aus der Wohnung. Da es sich bei den gestohlenen Gegenständen im konkreten Fall um eine Sonnenbrille, eine Lesebrille, zwei Kameras und Kleidungsstücke, also Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, handelte, kann von einer vorübergehenden Auslagerung ausgegangen werden, so die Richter.