Risikozuschläge können rückgängig gemacht werden

Viele Versicherungen befragen den potentiell neuen Versicherten vor dem Vertragsabschluss im Rahmen einer Gesundheitsprüfung nach den verschiedensten Vorerkrankungen und erheben bei bestimmten Krankheiten einen so genannten Risikozuschlag. Mit diesem erhöhten Beitrag sollen Folgekosten, die durch diese Erkrankung wahrscheinlich auftreten, getragen werden. Dies ist z.B. bei hohem Blutdruck der Fall.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich die Beitragshöhe in der Privaten Krankenversicherung nach den Behandlungskosten, die von der Versicherung aufgrund der Gesundheitsprüfung für diesen Versicherten erwartet werden. Deshalb sind die Beiträge für junge Menschen hier in der Regel niedriger und höher für Menschen, die bereits bestimmte Vorerkrankungen haben.

Die hier erhobenen Risikozuschläge müssen jedoch nicht über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht erhalten werden, sondern können auch unter bestimmten Bedingungen wieder rückgängig gemacht werden. Versicherte, die durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass ihre Erkrankung vollständig ausgeheilt ist, können bei ihrer Versicherung eine Prüfung der Zuschläge beantragen und diese ggf. streichen lassen. Dieses Recht ist in ¬ß14 des Versicherungsvertragsgesetzes festgeschrieben. Einige Versicherungsunternehmen handhaben es auch so, dass sie die anfangs erhobenen Risikozuschläge von sich aus streichen, wenn die angegebenen Vorerkrankungen über längere Zeit keine Kosten produziert haben.