Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig
In den meisten Fällen ende wegen einer Kündigung angestrebte Arbeitsgerichtsprozesse mit einem Vergleich zwischen den Parteien, bei dem der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter eine Abfindung zahlt. Diese Abfindungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, d.h. weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen hierfür Beiträge zur Krankenversicherung und anderen Sozialversicherungen wie Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung abführen. Grundlage für eine derartige in einem Vergleich beschlossene Abfindung ist die
Weiterlesen