Versicherungspflicht bei doppelter Beschäftigung
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts muss ein selbstständiger Handelsvertreter ohne weitere beitragspflichtige Angestellte, der nur für ein einziges Unternehmen tätig ist, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob er in einem zusätzlichen abhängigen Beschäftigungs-Verhältnis bereits Beiträge entrichtet (Az.: B 12 R 7/08 R). Darauf weist das VersicherungsJournal hin. Im konkreten Fall ging es um
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