Privathaftpflicht haftet nicht für Schäden durch Basteleien am PKW

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf muss eine Privathaftpflicht-Versicherung nicht für Schäden haften, die durch Bastelarbeiten an einem nicht zugelassenen Fahrzeug entstehen (Az.: I-4 U 191/07).

Im konkreten Fall hatte ein Mann in einem Lagerraum, den sein Vater gepachtet hatte, ein Fahrzeug (Baujahr 1984) restauriert, das weder versichert noch für den Straßenverkehr zugelassen war. Bei dem Versuch, nach der Lackierung des Fahrzeugs den Motor zu starten, schloss der Mann die Benzinpumpe an eine externe Energiequelle an. Durch die so ausgelöste Funkenbildung kam es zu einem Brand, der sowohl das Fahrzeug zerstörte als auch einen erheblichen Schaden an dem Lagerraum verursachte. Die Versicherung des Eigentümers regulierte zwar den Schaden, forderte aber von dem Mann rund 24.000 Euro wegen fahrlässiger Brandverursachung. Dessen Privat-Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung und verwies ihn an die Kfz-Haftpflichtversicherung. Daraufhin klagte der Mann.

Die Richter des Düsseldorfer OLG wiesen die Klage des Mannes als unbegründet zurück, da der betreffende Schaden nicht im Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung enthalten sei. Grund: Laut der so genannten kleinen Benzinklausel sind Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeug verursacht werden, nicht versichert. Den Einwand des Klägers, er habe das Fahrzeug aufgrund der fehlenden Zulassung gar nicht versichern können, beurteilten die Richter als irrelevant. Da keine Revision zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig.