Unfälle durch Fahrradfahrer und Inlineskater auf dem Gehweg

Bürgersteig, Fußgängerweg oder Gehweg – ihn dürfen rein rechtlich nur Fußgänger benutzen, doch in der Realität tummeln sich auf ihm auch zahlreiche andere Verkehrsteilnehmer. Bei schönem Wetter nutzen den Bürgersteig z.B. auch Inlineskater, Fahrradfahrer oder andere Personen.

Grundsätzlich müssen Kinder bis zu ihrem 8. Geburtstag auf dem Bürgersteig fahren und dürfen es noch bis zu ihrem 10. Lebensjahr. Alle älteren Kinder und Erwachsenen müssen die Straße nutzen, das gilt auch für Fahrradkuriere in Eile. Wenn sie mit einem Fußgänger kollidieren, müssen sie oder ihre private Haftpflichtversicherung für den enstandenen Sach- und Personenschaden haften.

Anders sieht es für Inlineskater aus, denn sie müssen den Gehweg benutzen, da sie einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 zufolge nach dem Verkehrsrecht als Fußgänger gelten. Sie haben jedoch eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern, betont D.A.S.-Rechtsschutzversicherungsexperte Ingo Aulbach. Da Inlineskater häufig sehr schnell unterwegs sind, kommt es dennoch oft zu Unfällen. Sie bzw. ihre Haftpflichtversicherung muss ebenfalls für den entstandenen Schaden haften, wenn der Inlineskater selbst den Unfall verursacht hat.