Krankenkasse muss nicht für Einfrieren von Samenzellen zahlen
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel müssen gesetzliche Krankenversicherungen nicht die Kosten für das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen für eine spätere künstliche Befruchtung tragen. Dies gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, auch dann nicht, wenn bei dem Versicherten aufgrund einer Krebsbehandlung Unfruchtbarkeit droht (Az.: B 1 KR 26/09). In dem konkreten Fall klagte ein heute
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