Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig

In den meisten Fällen ende wegen einer Kündigung angestrebte Arbeitsgerichtsprozesse mit einem Vergleich zwischen den Parteien, bei dem der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter eine Abfindung zahlt. Diese Abfindungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, d.h. weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen hierfür Beiträge zur Krankenversicherung und anderen Sozialversicherungen wie Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung abführen.

Grundlage für eine derartige in einem Vergleich beschlossene Abfindung ist die Bestätigung des Arbeitsgerichts, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, das Arbeitsverhältnis mit XY aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. Der Arbeitnehmer erhält als Ausgleich für den durch den Arbeitgeber veranlassten Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in der genannten Höhe.

Diese Abfindungen, die im Sinne der §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes, gezahlt werden, sind nämlich kein beitragspflichtiges Entgelt wie in § 14 Abs. 1 SGB IV definiert. Sie stellen keine einmalige oder laufende Zahlung aus einer Beschäftigung heraus dar, sondern im Gegenteil eine Entschädigung für das Ende der Beschäftigung.