Urteil: Angabe des Jahreszinses bei Ratenzahlung keine Pflicht
Kunden, die ihre Prämien für die Lebensversicherung in Raten bezahlen, müssen hierfür häufig einen Zuschlag zahlen. Nach einem aktuellen Urteil aus Hamburg muss eine Lebensversicherung den effektiven Jahreszins für diesen Zuschlag jedoch nicht gesondert angeben (Az.: 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11). Das Hanseatische Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich hierbei um keinen Kredit handele.
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