Bank muss bei unzureichender oder falscher Risikoberatung haften

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, das heute veröffentlicht wurde, muss eine Bank ihren Kunden verspekuliertes Geld ersetzen, wenn die Kunden vorher nicht oder nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt wurden (Az.: 3 U 54/07).

Im konkreten Fall hatte ein Mann auf den Rat seiner Bank hin im Jahre 2001 insgesamt 25.000 Euro in einen Medienfonds investiert mit dem Ziel Vermögen für die Altersvorsorge aufzubauen. Der Anleger verlor davon gut 20.000 Euro und verklagte die Bank, die in dem Prospekt zu dem besagten Medienfonds in dem Abschnitt “Risiken und Chancen” darauf hinwies, dass sich die Ausschüttungen auf die halbe Einlage verringern könnten – im Extremfall. Ein Totalverlust käme nur dann infrage, wenn dazu noch “weitere unvorhergesehene ungünstige Ereignisse” einträfen.

Nach Einschätzung des Auricher Landgerichts reicht diese Beschreibung als Risikohinweis aus und wies die Klage des Mannes in erster Instanz ab. Das Oberlandesgericht Oldenburg bewerteten die Risikoklausel jedoch anders, denn sie bezeichneten sie als “rechnerisch unschlüssig und sachlich falsch”. Es sei sachlich nicht richtig, dass ein Totalverlust nur im Zusammenhang mit anderen Risiken, die als sehr unwahrscheinlich beschrieben wurden, auftreten kann. Deshalb muss die Bank dem Anleger die verlorene Summe plus Zinsen zurückzahlen, so das Urteil der Richter.

Die Bank hat Revision gegen das Berufungsurteil zum Bundesgerichtshof eingelegt.