Diebstahlnachweis in Maßen

Wie aus einem in dieser Woche bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervorgeht, dürfen die Forderungen zum Diebstahlnachweis durch Versicherungen nicht überzogen sein (Az.: 10 U 515/07).

Im konkreten Fall zeigte eine Fahrzeughalterin nach einem Wohnungseinbruch den Diebstahl ihres Autos in Polen an. Die polnische Polizei verhaftete kurz darauf einen Verdächtigen, der ein Geständnis über den Autodiebstahl ablegte. Die Versicherung der Frau weigerte sich jedoch zu zahlen mit der Begründung, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Mann von der Frau zu dem Diebstahl des Fahrzeugs beauftragt wurde.

Dieser Argumentation schlossen sich die Koblenzer Richter nicht an, sie erklärten vielmehr, der Fahrzeugeigentümer sei zu einer plausiblen Darstellung des “äußeren Bilds” des Diebstahls verpflichtet. Durch die Verhaftung eines Mannes, der ein Geständnis ablegt, sei dies der Fall. Natürlich habe die Versicherung dennoch die Möglichkeit auch nach der Verhaftung eines geständigen Täters einen Gegenbeweis zu führen. Alleine die Vermutung, bei diesem Fall könne es sich um einen fingierten bzw. Auftragsdiebstahl handeln, rechtfertige keine Leistungsverweigerung, so die Richter.