Sonderkündigungsrecht in der GKV
Einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zufolge hat ein gesetzlich Krankenversicherter ein Sonderkündigungsrecht, wenn mit Beginn seiner Mitgliedschaft der Beitragssatz erhöht wird (Az.: L 1 KR 219/06). Im konkreten Fall hatte eine 55-jährige Frau aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf zum 1. April 2004 die gesetzliche Krankenkasse gewechselt. Die Betriebskrankenkasse, deren neues Mitglied sie war, hob ebenfalls zum 1. April 2004 den Beitragssatz
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