Selbstmordversuch darf nicht verschwiegen werden
Nach einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken, darf eine Versicherung die Leistungen verweigern, wenn der Versicherte beim Abschluss der Lebensversicherung einen vorherigen Suizidversuch verschwiegen hat (Az.: 5 U 510/08-93). Im konkreten Fall klagte die Ehefrau eines Versicherten, der 2001 eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hatte. Beim Abschluss der Versicherung verschwieg er, dass er nur wenige Monate zuvor einen Suizidversuch unternommen hatte.
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