Änderung des Bezugsberechtigten bei Lebensversicherung

Ob Kapitallebensversicherung oder Risikolebensversicherung, diese Art der eigenen Altersvorsorge oder die Absicherung der eigenen Familie im Notfall, ist bei den Deutschen nach wie vor sehr beliebt. Bei einer Kapitallebensversicherung ist der Bezugsberechtigte in aller Regel der Versicherte selbst. Bei Abschluss einer Risikolebensversicherung muss der Versicherte einen oder mehrere Bezugsberechtigte namentlich angeben, die im Leistungsfall (Tod des Versicherten) begünstigt werden.

Ist dieses Bezugsrecht unwiderruflich ausgesprochen, muss jeder Änderung zunächst vom Bezugsberechtigten zugestimmt werden, der einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistung hat. Das Bezugsrecht kann auch widerruflich ausgesprochen sein, in diesem Fall ist der Bezugsberechtigte nur Leistungsanwärter, solange der Versicherte keine Änderung des Bezugsberechtigten vornimmt. Geschieht dies nicht, wird aus der Anwartschaft im Leistungsfall ein Rechtsanspruch.

Eine solche Änderung des Bezugsberechtigten, z.B. aufgrund veränderter Familienverhältnisse wie Scheidung, ist jedoch nur rechtsgültig, wenn sie dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt wurde. Ein einfacher Hinweis im Testament ist nicht ausreichend, denn die Lebensversicherung gehört nicht zu dem Nachlass, der testamentarisch geregelt werden kann.

Einzige Ausnahme: Im Versicherungsvertrag wurde kein Bezugsberechtigter namentlich genannt. In diesem Fall zählt die Versicherungssumme zum Nachlass und unterliegt den testamentarisch festgelegten Nachlassregelungen des Versicherten.