Berufsunfähigkeitsversicherung – Streit um die ärztliche Schweigepflicht

Ärzte unterliegen der Schweigepflicht und der Patient kann sich darauf verlassen, dass kein Dritter das erfährt, was er mit seinem Arzt bespricht. Das Gleiche gilt für die Krankengeschichte, denn auch darüber muss der Arzt schweigen. Wenn ein Versicherter hingegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, dann muss er bei der Prüfung seines Antrages mitwirken. Die Versicherungsgesellschaft kann in diesem Zusammenhang verlangen, dass der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden wird, aber es gibt auch Einschränkungen.

Ein weitreichendes Urteil

Kann eine Versicherung von ihrem Kunden verlangen, dass er den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden muss? Wenn es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs geht, dann ja, denn in Karlsruhe wurde ein wegweisendes Urteil gefällt. Der Bezirksleiter einer Bausparkasse hatte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und nach nur zwei Jahren die Auszahlung der vereinbarten Rente beantragt, da er am Burn-out-Syndrom erkrankt war. Die Versicherung wollte bei der Krankenkasse und bei den Ärzten, die den Mann behandelt haben, die Krankenakten einsehen und forderte den Versicherten auf, die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Der Mann weigerte sich und zog vor Gericht.

Die Versicherung darf überprüfen

Die Versicherung wollte im oben genannten Fall überprüfen, ob der Versicherte beim Abschluss der Versicherung falsche Angaben gemacht hat und der BGH gab der Versicherung recht. Der Versicherte muss einwilligen und der Versicherung alle Daten zur Verfügung stellen, die aus der Zeit vor dem Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung stammen. Nur so hat die Versicherung die Möglichkeit zu prüfen, ob die Aussagen hinsichtlich der Gesundheit des Versicherten auch wirklich den Tatsachen entsprechen.

Keine unbegrenzte Einsicht in die Akten

Der Bundesgerichtshof hat Versicherungen zwar den Weg geebnet, wenn es um die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht geht, aber das Gericht betonte auch, dass die Versicherungen nicht unbegrenzt Einsicht in die Krankenakten nehmen dürfen. Wenn eine Auskunft gewünscht wird, dann muss die Versicherung ihren Antrag konkretisieren und sich auf bestimmte Punkte beschränken. Die komplette Krankengeschichte eines Versicherten bleibt nach wie vor unter Verschluss.

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Ulrike