Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung auch für unfreiwillig Kinderlose
Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel ist der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung auch von denen zu zahlen, der aus medizinischen Gründen keinen Nachwuchs bekommen kann (Az.: B 12 KR 38/06 R). Die Gleichbehandlung von freiwilligen und unfreiwilligen Kinderlosen vor dem Gesetz ist nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig, da auch Homosexuelle oder Menschen, die zwar den Willen, aber nicht den
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