Die neuen Tricks der Krankenversicherer

Schon seit einigen Jahren erhöhen die privaten Krankenkassen mit schöner Regelmäßigkeit kräftig ihre Beiträge und nicht wenige Versicherte fragen sich, ob da auch alles mit rechten Dingen zugeht. Jetzt hat ein Gericht diese Vorbehalte zum ersten Mal bestätigt, denn eine Beitragserhöhung der AXA-Versicherung ist nicht ganz so korrekt zustande gekommen. Die Versicherung muss die Beiträge, die zu viel gezahlt wurden, zurückzahlen, und zwar mit fünf Prozent Zinsen.

Die Versicherung geht in Berufung

Es war das Amtsgericht in Potsdam, das die AXA-Versicherung dazu verurteilt hat, den Kunden das zu erstatten, was sie zu viel bezahlt haben, aber noch ist dieses Urteil nicht rechtskräftig. Die AXA hat bereits angekündigt, dass sie in Berufung gehen wird. Das Urteil hat trotzdem eine Signalwirkung, denn es wirft ein Schlaglicht darauf, wie dreist die Versicherungen ihre Beiträge erhöhen und wie machtlos die Kunden dagegen sind. Wenn es nach den Richtern in Potsdam geht, dann muss die AXA-Versicherung dem Kunden, der geklagt hat, für die Jahre 2012 und 2013 rund 1000 Euro zurückzahlen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass ein Treuhänder die Tarife der AXA geprüft habe und nach Ansicht des Gerichts ist es nicht ersichtlich, aus welchen Quellen dieser Treuhänder seine Zahlen bezogen hat.

Unabhängigkeit ist wichtig

Anders als ein Wirtschaftsprüfer sollte ein Treuhänder immer die Interessen der Versicherten vertreten. Er überprüft, ob eine Erhöhung der Beiträge tatsächlich notwendig ist und ob der Umfang der Erhöhung auch gerechtfertigt werden kann. Ein Ansteigen der Kosten kann wenigstens zum Teil auch über die Auflösung von Rückstellungen aufgefangen werden. Allerdings versuchen einige Versicherer auch die Tarife, die für das Neugeschäft nicht so sehr gefragt sind, etwas stärker zu verteuern als das bei anderen Tarifen der Fall ist, zum Beispiel bei den Tarifen, wo mit den Angeboten der Konkurrenz gerechnet werden muss. Das ist zwar nicht immer erlaubt, aber inzwischen eine gängige Praxis.

Das Gericht bemängelte auch die hohen Einkünfte des Treuhänders, denn nach dem Handelsgesetzbuch dürfen die Einkünfte eines Treuhänders zu nicht mehr als 30 % aus den Kassen der geprüften Versicherung stammen.

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Ulrike