Religiöse Handlungen fallen nicht unter Pflegeversicherung

Wie das Sozialgericht Dortmund am Dienstag urteilte, sind die Kosten für religiöse Handlungen wie beispielsweise rituelle Waschungen nicht im Leistungskatalog der Pflegeversicherung enthalten und müssen somit auch nicht übernommen werden. Im aktuellen Fall sollte der Zeitaufwand für die rituellen Waschungen einer pflegebedürftigen gläubigen Muslimin, die diese nur mit einer Pflegehilfe durchführen konnte, zum Grundpflegebedarf hinzugerechnet werden. Die Waschungen, die fünf Mal täglich durchgeführt werden sollten und insgesamt einen Zeitaufwand von 15 Minuten ausmachen, zählen nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht zu absolut notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lebensführung, auch wenn das Gericht die Bedeutung der Religionsausübung für die gläubige Klägerin durchaus anerkennt. Die Anerkennung und Unterstützung dieser Grundrechte (Glaubensfreiheit und Religionsausübung) ziehe jedoch kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung nach sich.