Versicherung muss bei Fahrraddiebstahl zahlen

Wird ein Fahrrad vom eigenen Grundstück gestohlen, kommt die Hausratversicherung für den Schaden auf. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Fahrrad nicht nur abgeschlossen sein muss, sondern auch auf einem “eingefriedeten Grundstück” gestanden hatte. Die Definition der Einfriedung hat jedoch im aktuellen Fall zu einem Streit zwischen einer Hausratversicherung und dem Versicherten geführt, mit der Folge, dass die Versicherung die Zahlung verweigert hat. Das betreffende Grundstück war nach Meinung des Versicherungsunternehmens nicht ausreichend eingefriedet, da die offene Grundstückseinfahrt den Schutz durch Hecken und hohe Zäune zunichte gemacht habe. Der hinzugerufene Versicherungsombudsmann stimmte jedoch dem Versicherten zu, dass diese Einfriedung durch Hecken und Zäune als Schutz vor willkürlichem Betreten durchaus ausreiche und die Versicherung so zur Zahlung verpflichtet ist.