Nicht alle Wertgegenstände des Beifahrers abgesichert
Die Ärzte-Zeitung weist darauf hin, dass Beifahrer oder Mitfahrer in einem Auto bei einem Unfall nicht unbedingt automatisch ihren vollen Schaden erstattet bekommen. So muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht automatisch für alle Wertgegenstände des Bei- oder Mitfahrers aufkommen, die er bei dem Unfall bei sich trug, beruft sich die Zeitung auf die ARAG.
Grundsätzlich müsse die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar für Schäden haften, die Mitfahrer bei einem Unfall erleiden, doch dieser Versicherungsschutz gilt nur für Gegenstände, die Personen üblicherweise mit sich tragen. So lautet eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung. Dazu gehören neben der Kleidung typischerweise auch Brille, Brieftasche, Handy oder Smartphone.
Für alle Gegenstände, die “üblicherweise nicht mitgeführt werden”, wie z.B. Laptops, besteht auch kein Versicherungsschutz. Das stellte das Landgericht Erfurt in einem entsprechenden Urteil klar. Im verhandelten Fall hatte ein Beifahrer die Versicherung des Unfallverursachers verklagt, für seinen Laptop aufzukommen, der bei dem Unfall im Jahr 2011 zu Bruch ging. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der geforderten Summe von 650 Euro – zu Recht, wie das Erfurter Gericht entschied, das die Klage des Beifahrers als unbegründet abwies.
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