Rentenansprüche durch Pflege

Die Stiftung Warentest weist darauf hin, dass Privatpersonen, die ihre Angehörigen zuhause pflegen, hierdurch Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen. Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 72/11) darf die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antrag einer Pflegeperson „nicht pauschal zurückweisen und den Zeitaufwand anzweifeln“, heißt es in einer entsprechenden Meldung.

Um einen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Pflege zu erwerben, muss die Pflegetätigkeit einen Zeitaufwand von mindestens 14 Stunden pro Woche beanspruchen. Für den Fall, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen den Umfang der häuslichen Pflegetätigkeit nicht feststellt, sind die Angaben der Pflegeperson für den Rentenversicherungsträger verbindlich, so das Gericht.

Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die ihre Schwiegermutter zuhause gepflegt hat. Die pflegebedürftige Schwiegermutter bezog Pflegegeld der Pflegestufe 1. Ihre Schwiegertochte stellte einen Antrag auf Rentenversicherungspflicht und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen bei der Pflegekasse, den diese jedoch ablehnte. Ihre Begründung: Der Pflegeaufwand betrage weniger als 14 Stunden pro Woche. Dem widersprach die Frau und verwies darauf, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen für die Schätzung des erforderlichen Pflegeaufwands nur Pauschalen herangezogen, jedoch keine individuellen Feststellungen getroffen habe. Mit Hilfe eines Pflegetagebuchs und einer Aufstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung belegte die Klägerin, dass der Pflegeaufwand mehr als 14 Stunden pro Woche betrage. Die Richter stimmten der Frau zu und bestätigten damit ihre Rentenversicherungspflicht.