Urteil: Tod durch Rosenstich ist Unfall
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe kann eine tödliche Verletzung, die durch einen Rosenstich verursacht wurde, als Unfall verstanden werden und die Unfallversicherung muss in diesem Fall zahlen (Az.: 12 U 12/13).
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich im Jahr 2010 beim Rosenschneiden verletzt hatte. Über die Verletzung gelangten Bakterien ins Blut. Nach mehrmonatiger Behandlung und der Teilamputation des betroffenen Fingers starb der Mann schließlich an einer Blutvergiftung. Die Unfallversicherung akzeptierte das Geschehen nicht als Unfall und verweigerte die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme an die Witwe des Mannes.
Dies sei nicht rechtens, urteilten die Karlsruher Richter im Juli und setzten damit auch das Urteil der Vorinstanz außer Kraft. Das OLG erklärte, dass ein Unfall so definiert sei, dass “ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis” auftrete und genau das sei der Stich mit einem Rosendorn gewesen. Es sei unstrittig, dass sich der Versicherte bei diesem Stich infiziert habe und letztlich an dieser Infektion gestorben sei.
Die Richter hielten eine absichtliche Verletzung des Mannes mit dem Rosendorn für unwahrscheinlich und selbst wenn diese zunächst nur als geringfügig erachtet wurde, könne sich die Unfallversicherung hierauf nicht berufen. Sie muss der hinterbliebenen Ehefrau wie im Versicherungsvertrag vereinbart 15.000 Euro plus Zinsen auszahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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