Impfschäden als Arbeitsunfall

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Mainz steht Arbeitnehmern, die in Folge einer vom Arbeitgeber empfohlenen Impfung Schäden davontragen, eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu (Az.: S 10 U 48/11).

Im konkreten Fall ging es um eine Kinderkrankenschwester, die in einem Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin arbeitete. Ihr Arbeitgeber empfahl ihr dringend eine Impfung gegen das Schweinegrippen-Virus H1N1, die sie auch durchführen ließ. In der Folge erkrankte die Frau jedoch so schwer, dass sie nicht mehr erwerbsfähig war.

Das Gericht sah in diesem Fall einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Frau und der Impfung. Deshalb können die Impfschäden als Arbeitsunfall verstanden werden, der eine Erwerbsminderung zur Folge hatte. Ein Arbeitsunfall ist von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert, so dass die Frau Anspruch auf eine Rente hat. Entscheidend für die Anerkennung der Impfschäden als Arbeitsunfall ist jedoch stets die Empfehlung des Arbeitgebers zur Impfung. Der Einwand der Unfallversicherung, dass sich die Krankenschwester der Impfung freiwillig unterzogen hat und hierzu nicht verpflichtet war, ließ das Gericht nicht gelten. Es verwies auf das hohe Gefährdungspotenzial einer Ansteckung, dem die Frau an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt war.