BGH: Unwirksame Klauseln in der Rechtsschutzversicherung

Anfang Mai hat der Bundesgerichtshof (BGH) die sogenannten Effektenklauseln zahlreicher Rechtsschutzversicherungen als zu unklar formuliert und damit als unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 84/12). In der Urteilsbegründung hieß es, dass ein Kunde den Versicherungsschutz in Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Aktien oder Fonds kaum verstehen kann.

Die Folge des Urteils: Die entsprechenden Klauseln dürfen nun nicht mehr verwendet werden, die Versicherungen müssen neue Formulierungen finden, die deutlich machen, für welche Klagen kein Deckungsschutz besteht und statt des Wortes “Effekte” lieber das Wort “Wertpapiere” verwenden. Es gibt bereits seit 2009 anderslautende Klauseln des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), allerdings haben diese Klauseln bislang nicht alle Versicherung übernommen, berichtet der GDV.

Mit dem Urteil gewann die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ihre Klage gegen zwei Versicherungen, die Klauseln verwendeten, in denen kein Deckungsschutz für Klagen vorgesehen war, die mit dem Kauf und Verkauf von sogenannten Effekten (= Aktien, Anleihen, Fonds) zusammenhängen.

Markus Feck von der Verbraucherzentrale NRW erklärte, dass von diesem BGH-Urteil auch einzelne Lehman-Geschädigte profitieren könnten und zwar auch im Falle bereits abgeschlossener Verfahren. Die Betroffenen könnten sich auf das Urteil berufen und ihre Versicherung kontaktieren und die bereits gezahlten Kosten für Anwalt und Gericht zurückverlangen. Diese könnten sich je nach Fall auf einige Tausend Euro summieren, so Feck.