Verschlossene Außentür: Wohnungstür darf offen sein
Ist die Außentür verschlossen, muss die Wohnungstür nicht zwangsläufig auch abgeschlossen sein, um nicht den Versicherungsschutz zu riskieren. In einem Fall, den das Landgericht Dortmund zu entscheiden hatte, drangen die Diebe durch eine verschlossene Kellertür in ein Mehrfamilienhaus ein und hebelten dort vom gemeinsam Treppenhaus aus bei einer Wohnung die unverriegelte Wohnungstür aus. Die Diebe erbeuteten Schmuck, Münzen und Bargeld im Wert von knapp 30.000 Euro. Die Hausratversicherung wollte die Zahlung wegen grober Fahrlässigkeit und der so in ihren Augen leichtsinnigen Herbeiführung eines Versicherungsfalls nicht übernehmen. Muss sie doch. Das entschied das Landgericht Dortmund (AZ: 2 0 172/05) mit der folgenden Begründung. Die Hausratversicherung darf nicht einfach einen Einbruchdiebstahl abstreiten oder wegen der vermuteten groben Fahrlässigkeit die Zahlung verweigern, wenn die Außentür des Hauses verschlossen ist.
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