Haftpflicht zahlt auch bei verliehenem Auto

Man kennt das ja. Ein Freund möchte sich für einen Umzug gerne den Kombi leihen und man gibt ihm den Wagen natürlich, weil man helfen möchte. Der schätzt beim Ausparken aber die Länge des Fahrzeugs falsch ein und rammt ein anderes Auto. Wer kommt nun für den Schaden und die Reparatur der beiden Fahrzeuge auf? Eine gute Nachricht: Die Haftpflichtversicherung des Autobesitzers übernimmt den Schaden. Die Schäden am eigenen Auto übernimmt, wenn vorhanden, die Vollkaskoversicherung. Natürlich wird aber der Schadensfreiheitsrabatt heruntergestuft und die Versicherungsprämie steigt. Wer die Kosten von dem Freund ersetzt haben möchte, steht eventuell vor einem Problem. Wurde vorab nichts vereinbart, muss der Freund nichts zahlen. Am besten macht man das vorher kurz schriftlich, auch wenn das zuerst für Freunde unüblich erscheint.

So schnell verliert man den Versicherungsschutz nicht. Wenn der Vater zum Beispiel sein Auto dauerhaft an die Tochter verleiht, die in einer anderen Stadt studiert, muss dies nicht der Versicherung gemeldet werden, um dem Versicherungsschutz auch für die Tochter zu gewährleisten. Einzige Ausnahme sind Versicherungsverträge, in denen der Halter auch gleichzeitig als alleiniger Fahrer eingetragen ist. Hier sollte man sich gut überlegen, ob man sein Auto verleiht. Man erhält ja schließlich einen Rabatt von der Versicherung, weil man alleiniger Fahrer ist und so auch das Risiko geringer ist. Den Versicherungsschutz verliert man trotzdem nicht. Es kann aber nach einem Schaden, der durch einen solchen Verleih entstanden ist, zur Zahlung einer Vertragsstrafe kommen.