Urteil: Raucherpause nicht unfallversichert

Nach einem aktuellen Urteil des Berliner Sozialgerichts gelten Unfälle, die sich in der Raucherpause ereignen, nicht als Arbeitsunfall. Da das Rauchen eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit sei, haben Betroffene in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: S 68 U 577/12).

Im konkreten Fall hatte eine Pflegehelferin aus einem Berliner Seniorenheim geklagt, weil die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Kosten aufkommen wollte. Da in dem Gebäude Rauchverbot herrscht, ging die Frau zur Raucherpause vor die Tür. Als sie anschließend wieder zurück zu ihrem Arbeitsplatz gehen wollte, stieß sie mit einem Mitarbeiter zusammen, der einen Wassereimer trug. Die Frau rutschte aus und stürzte, wobei sie sich den rechten Arm brach. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, diesen Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, woraufhin die Frau klagte.

Das Berliner Sozialgericht gab der Unfallversicherung recht und begründete dies damit, dass das Rauchen den Konsum eines Genussmittels darstelle und damit dem persönlichen und nicht dem beruflichen Lebensbereich zuzuordnen sei. Dies gilt unabhängig davon, ob es in dem Betrieb einen Raucherraum gebe oder die Mitarbeiter das Gebäude verlassen, um eine Zigarette zu rauchen. Anders verhalte es sich dagegen z.B. bei dem Besuch der Betriebskantine, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Das Mittagessen in der Mittagspause sei nämlich kein Genussmittel, sondern diene der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft.