Unfallversicherung muss nicht für Mobbing-Folgen zahlen

Nach einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt zählen gesundheitliche Probleme nach Mobbing am Arbeitsplatz weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall (Az.: L 3 U 199/11). Betroffene haben deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus dem Landkreis Fulda, die Mobbing in Form von schwerwiegenden negativen Gerüchten am Arbeitsplatz erlebt hat und daraufhin psychische Probleme bekam. Dazu gehörten ein verminderter Antrieb mit stark reduzierter Stimmung, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, eingeschränkte Merkfähigkeit und diverse körperliche Symptome. Der behandelnde Psychologe diagnostizierte bei der Frau eine depressive Episode in Folge der mobbingbedingten Belastungen am Arbeitsplatz. Deshalb beantragte sie bei der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung, was die Unfallkasse Hessen jedoch ablehnte. Auch die Sozialrichter verweigerten die Zahlung einer Entschädigung.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es keine Berufsgruppe gibt, die stärker als andere Berufsgruppen unter Mobbing leiden kann. Da Mobbing in allen Berufsgruppen und sogar im privaten Umfeld vorkommen kann, sind die Folgen von Mobbing nicht als Berufskrankheit zu werten. Da sich Mobbing am Arbeitsplatz auch nicht zeitlich auf ein einzelnen Ereignis beschränken lässt, kann es auch nicht als Arbeitsunfall bewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Mobbing in maximal einer Arbeitsschicht aufgetreten wäre. Das Gericht ließ in diesem Fall keine Revision zu.