BGH: Bei Tarifwechsel darf Versicherter nicht benachteiligt werden

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Versicherter beim Tarifwechsel innerhalb einer Krankenversicherung nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Versicherungsnehmer (Az.: IV ZR 28/12).

Im konkreten Fall ging es um einen Versicherten einer privaten Krankenversicherung (PKV), der einen Tarif hatte, in dem er unter anderem für ambulante Leistungen pro Jahr einen Selbstbehalt in Höhe von 2.300 Euro zahlen musste. Als er in einen günstigeren Tarif wechseln wollte, bei dem behandlungsbezogene Selbstbehalte von je 10 Euro pro Behandlungstag und Behandler und für Arznei- und Verbandmittel vorgesehen waren, sollte die absolute Selbstbeteiligung von 2.300 Euro trotzdem weiter gelten. Dagegen hat der Versicherte geklagt, das zuständige Amtsgericht hatte der Klage auch zunächst stattgegeben. Nachdem das Berufungsgericht die Klage jedoch abgewiesen wurde, kam der Fall vor den BGH.

Der BGH stellte durch sein Urteil das amtsgerichtliche Urteil wieder her und gab dem Mann Recht. Es entschied, dass eine Kombination des behandlungsbezogenen Selbstbehalts mit einem absoluten Jahres-Selbstbehalt unzulässig sei. Das Gericht erklärte, dass die Versicherung bei einem Tarifwechsel durchaus für eine Mehrleistung einen angemessenen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen dürfe, aber ein “kumulativer Ansatz” dürfe nicht in einer Benachteiligung des Versicherten resultieren.

Ähnlich wie in der Kfz-Kaskoversicherung gibt es auch in der PKV einen Selbstbehalt, der von dem Versicherten selbst getragen werden muss. Bei einem sogenannten absoluten Selbstbehalt muss der Versicherte in der Regel pro Jahr für ärztliche Behandlungen und Medikamente eine feste Summe bezahlen, bevor die darüber hinaus gehenden Kosten von der Versicherung übernommen werden.