BdV reicht Klage zur Benzinklausel ein
Der Bund der Versicherten (BdV) reichte im Juni gegen die drei Versicherungsunternehmen Allianz, AXA und R+V ein. Dabei geht es um die sogenannte Benzinklausel, die schon seit Jahrzehnten verwendet wird und um die es schon genauso lange immer wieder Rechtsstreitigkeiten gibt. Es gibt sogar eine eigene Paritätische Kommission, die sich nur mit den ungeklärten Fällen zum Thema Benzinklausel beschäftigt, berichtet der BdV.
BdV-Vorstandsvorsitzender Axel Kleinlein ist der Meinung, „dass die sogenannte kleine Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung gegen das Transparenzgebot verstößt und für große Probleme sorgt“ und man deshalb mit den Unterlassungsklagen für Klarheit und „mehr Verbrauchergerechtigkeit“ sorgen wolle. Darüber hinaus kritisiert der BdV, dass die Bedingungen der genannten Versicherungen in zwei Bedingungswerke unterteilt sind: die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung“ und die „Besonderen Bedingungen“.
Kernpunkt der Unterlassungsklagen ist jedoch die Unverständlichkeit der Benzinklausel, durch die Verbraucher „unangemessen benachteiligt werden“, so der BdV. Bei dieser Klausel geht es um die Abgrenzung zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung. Konkret wird durch die Klausel der Versicherungsschutz von bestimmten Personen in der Privathaftpflichtversicherung eingeschränkt, wenn diese bestimmte Fahrzeuge gebrauchen. Für die Verbraucher sei jedoch nicht ersichtlich, wie konkret ihr Privathaftpflichtversicherungsschutz eingeschränkt wird, wenn sie welches Fahrzeug gebrauchen. Tatsächlich ist es so, dass Versicherte, die ein Auto, ein Luft- oder Wasserfahrzeug gebrauchen, und dadurch einem Dritten einen Schaden zufügen, dieser von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden muss, nicht aber von der Privathaftpflichtversicherung. Das Problem dabei ist: Kommt die Kfz-Haftpflicht für den Schaden auf, droht der Verlust des Schadenfreiheitsrabatts des Versicherten.
Ein konkretes Beispiel: Wenn ein Kunde, der keine eigene Kfz-Versicherung hat, beim Beladen eines Autos auf einem Supermarktparkplatz ein anderes Auto mit dem Einkaufswagen schrammt, so kommt seine Privathaftpflichtversicherung für diesen Schaden NICHT auf. Selbst eingefleischte Versicherungsexperten würde die Benzinklausel überraschen, bestätigt Kleinlein. Im Sommer letzten Jahres hatte der BdV die drei genannten Versicherungskonzerne wegen der gleichen Sache bereits abgemahnt, jedoch ohne Erfolg.
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