Unfallversicherung zahlt nicht bei Herzinfarkt

Wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hervorgeht, muss eine private Unfallversicherung nicht zahlen, wenn ein Versicherter auf einem Tauchgang ertrinkt, nachdem er einen Herzinfarkt erlitten hat (Az.: 8 U 1906/10).

Im konkreten Fall war ein Versicherter ertrunken, nachdem er regungslos auf den Grund eines Sees gesunken war. Ein Sachverständiger wurde eingeschaltet, um zu klären, wie es zu dem Vorfall kommen konnte. Der Versicherte wies zahlreiche Risikofaktoren für einen Herzinfarkt auf wie Übergewicht und einer Verengung der rechten Herzkrankschlagader. Deshalb konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass der Mann kurz vor seinem Tod einen Herzinfarkt erlitten hatte. Auch die Tatsache, dass der Mann keinerlei typische Ertrinkungsreaktionen gezeigt hatte, spricht für die Annahme eines Herzinfarkts.

Das Gericht stellte fest, dass ein Herzinfarkt und die darauf folgende Bewusstlosigkeit keinen Unfall, sondern eine nicht versicherte Bewusstseinsstörung darstellt, so dass die Unfallversicherung nicht zahlen musste. Damit bestätigte das OLG das Urteil der vorherigen Instanz, des Landgerichts Regensburg, das den Anspruch des Klägers abgewiesen hatte.