Urteil zu zurückrollendem Fahrzeug als Wegeunfall

Wenn sich ein Versicherter auf dem Heimweg von der Arbeit befindet und vor der Garage zuhause versucht, sein zurückrollendes Fahrzeug aufzuhalten und sich dabei verletzt, ist dies ein Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (Az.: S 13 U 49/11). Zu diesem Urteil kam das Sozialgericht Wiesbaden vor einigen Tagen.

Im konkreten Fall hatte eine Frau im Januar auf ihrem Nachhauseweg ihr Auto vor ihrer Garage abgestellt und stieg aus, um das Garagentor zu öffnen. Aufgrund der Hanglage der Garage geriet das Fahrzeug in Bewegung und begann zurück zu rollen. Die Frau versuchte das Auto aufzuhalten, verletzte sich dabei jedoch am linken Bein.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, und begründete dies damit, dass die Frau zum Zeitpunkt des Unfalls aus eigenwirtschaftlichen Motiven das Fahrzeug aufzuhalten versucht hat, nämlich um zu verhindern, dass das Auto beschädigt wird. Dies sei eine Unterbrechung des versicherten Heimwegs, so die Berufsgenossenschaft. Die Frau wollte dies nicht akzeptieren und klagte mit der Begründung, dass sie sich sehr wohl noch auf dem versicherten Weg befunden habe, weil dieser erst mit dem Passieren der Eingangstür abgeschlossen sei.

Dem stimmte das Wiesbadener Sozialgericht zu, das überzeugt davon ist, dass die Tätigkeit der Klägerin zum Unfallzeipunkt in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg steht. Mit dem Versuch, das Auto aufzuhalten, wollte sie erreichen, den versicherten Weg bis in die Garage fortzusetzen – unabhängig von der eventuell zusätzlichen Absicht, Schäden am Fahrzeug zu verhindern.