Kein Versicherungsschutz bei fehlendem roten Kennzeichen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz müssen auch rote Nummernschilder stets ordnungsgemäß und gut sichtbar an das Fahrzeug angebracht werden. Ansonsten kann der Versicherungsschutz verlorengehen (Az.: 10 U 1258/10). Wer also für Probe- oder Überführungsfahrten eines PKW rote Nummernschilder verwendet, muss diese immer im für die Nummernschilder vorgesehenen Rahmen befestigen und darf sie nicht hinter die Windschutzscheibe oder auf der Hutablage legen.

Im konkreten Fall ging es um eine Autofahrerin, deren Kfz-Versicherung sich weigerte, einen Brandschaden an einem Wohnanhänger zu bezahlen. Die Frau hatte gegen die Versicherung geklagt – erfolglos. Das Gericht schloss sich der Argumentation der Versicherung an und erklärte, dass nur dann Versicherungsschutz bestehe, wenn die roten Nummernschilder direkt am Fahrzeug befestigt und von außen gut sichtbar sind.

Diese Vorschrift ist auch gültig, wenn die Nummernschilder über Nacht entfernt werden, und zwar egal aus welchem Grund sie abgenommen werden. Es spielt keine Rolle, ob die Nummernschilder am nächsten Tag wieder angebracht werden sollten und wo das Fahrzeug in dieser Zeit steht. Gerichtssprecher Fabian Scherf zufolge ist die Entscheidung des Gerichts verallgemeinerbar und damit auch für PKW verbindlich.