Haftpflichtversicherung zahlt nicht für Schäden im Auto

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München muss eine Haftpflichtversicherung nicht zahlen, wenn durch das Zurückschieben eines Autositzes ein dahinter liegendes Notebook beschädigt wird (Az.: 222 C 16217/10). Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer seinen Sitz nach hinten geschoben, wodurch der Laptop seiner Mitfahrerin schwer beschädigt wurde, die den Laptop zwischen dem Fahrersitz und der Rückbank abgestellt hatte.

Die Versicherung hatte sich geweigert, die Kosten für den Schaden zu übernehmen und argumentierte, dass das Zurückschieben oder generell das Einstellen des Sitzes zum normalen Gebrauch eines Autos gehöre. Schäden, die hierbei entstehen, stehen laut Versicherung grundsätzlich nicht unter dem Schutz der privaten Haftpflichtversicherung. Die Versicherung berief sich hierbei auf die sogenannte “Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel”. Diese Klausel besagt, dass Schäden, die von dem Eigentümer, Halter, Besitzer oder Führer eines solchen Fahrzeugs beim normalen Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden, nicht versichert sind.

Das Gericht entschied zugunsten der Versicherung mit der Begründung, dass der Begriff “Gebrauch eines Kraftfahrzeugs” zwar weit ausgelegt werden könne, aber das Einstellen des Autositzes sei eine typische Tätigkeit, die bei der Vorbereitung einer Autofahrt getroffen wird. Deshalb könne sie auch zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gezählt werden. Das Gericht verwies außerdem auf frühere Urteile, nach denen sogar das Be- und Entladen eines Fahrzeugs als “Gebrauch” gezählt wurde. Angesichts dieser Rechtssprechung müsse das Einstellen des Sitzes, das zur Vorbereitung unmittelbar vor Fahrtbeginn gehört, ebenfalls zu dem Gebrauch des Fahrzeugs zählen.