Versicherte müssen eigenmächtig gekaufte Hilfsmittel selbst bezahlen

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz müssen Versicherte, die sich eigenmächtig ein medizinisches Hilfsgerät kaufen, damit rechnen, dass er die Kosten hierfür nicht von der gesetzlichen Krankenkasse oder der Rentenversicherung ersetzt bekommt (Az.: L 4 R 56/10).

In dem konkreten Fall hatte sich die Bürokraft einer Bäckerei aufgrund einer ärztlichen Verordnung ein Hörgerät gekauft, noch bevor sie die Zustimmung des zuständigen Sozialversicherungsträgers hatte. Die Frau begründete den schnellen Kauf damit, dass sie aufgrund ihres Kontakts zu Kollegen und Kunden bei ihrer Arbeit auf das Hörgerät angewiesen sei.

Dieser Argumentation folge zwar das Sozialgericht Mainz, nicht jedoch die höhere Instanz, das LSG Rheinland-Pfalz. Die Richter hier sind der Auffassung, dass der Sozialversicherungsträger von der Versicherten nicht vor vollendete Tatsachen gestellt und so zu einer Zustimmung gezwungen werden dürfe. Die Frau hätte die zuständigen Stellen zumindest vorab auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit hinweisen und ankündigen müssen, dass sie sich das Hörgerät selbst kaufen werde, falls die Antragsprüfung noch länger dauern wird, so das LSG. Das Gesetz sehe keine von vornherein eigenmächtige Beschaffung von medizinischen Hilfsmitteln vor. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass nur dann Ausnahmen möglich seien, wenn der Betroffene dringend auf das Hilfsmittel angewiesen ist und sich die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers unangemessen verzögert.